Spezielle Fachkunde
§ 9.
(1) Die Prüfung hat die Darstellung samt Skizze des Arbeitsablaufes einer abfalltechnischen Maschine oder Anlage zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
10007938
Dokumentnummer
NOR12089785
alte Dokumentnummer
N5199810665O
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