§ 9 Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.1998

Spezielle Fachkunde

§ 9.

(1) Die Prüfung hat die Darstellung samt Skizze des Arbeitsablaufes einer abfalltechnischen Maschine oder Anlage zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089785

alte Dokumentnummer

N5199810665O

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