Gutachten und Studien
§ 9.
(1) Gutachten und Studien Dritter müssen, damit die von ihnen abgeleiteten Effizienzwerte und Abschätzungen in die Erarbeitung oder Evaluierung einer verallgemeinerten Methode durch die Monitoringstelle oder in die Erarbeitung einer individuellen Bewertung einfließen können, folgende Erfordernisse erfüllen:
- 1. jedes Gutachten und jede Studie ist entweder von
- a) einem zugelassenen oder zertifizierten Gutachter, dessen Zertifikat von einer akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle oder einer staatlichen Zulassungsstelle überprüft wird,
- b) einem unabhängigen, staatlich anerkannten Wissenschaftler (zB Universitätsprofessor),
- c) einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen,
- d) einem Ziviltechniker oder einem technischen Büro aus einem einschlägigen Fachgebiet oder
- e) einem gemäß § 17 EEffG für den jeweiligen Bereich qualifizierten und registrierten Energieauditor zu erstellen.
- 2. jeder Gutachter gemäß Z 1 muss profunde Kenntnisse in Form von nachweislichen Qualifikationen auf dem Gebiet, für welches das Gutachten erstellt wird, aufweisen.
- 3. jeder Gutachter hat von seinem Auftraggeber sowie von den durch das Gutachten oder die Studie betroffenen Unternehmen weisungsfrei und unabhängig zu sein.
- 4. Gutachten und Studien müssen, soweit vorhanden, national, unionsweit oder international anerkannte Prüfmethoden und/oder Standards anwenden.
- 5. Gutachten und Studien müssen schlüssig, nachvollziehbar und verständlich sein und dürfen keine Lücken aufweisen.
- 6. Gutachten und Studien haben die typischen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten zu berücksichtigen, im Rahmen derer Energieeffizienzmaßnahmen gesetzt werden.
- 7. aus den Untersuchungsgegenständen von Gutachten und Studien müssen konkrete Erkenntnisse und Ergebnisse abgeleitet werden, die verständlich zu dokumentieren und zusammenzufassen sind. Die Zusammenfassung muss den inhaltlichen Kriterien des § 10 Abs. 1 entsprechen; es muss problemlos und ohne Aufwand möglich sein, daraus eine Effizienzmethode mit den Inhalten gemäß § 10 zu entwickeln.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei mittels Anlage 1a evaluierten Energieeinsparungen die Erstellung des Gutachtens auch durch einen gemäß § 17 EEffG für den jeweiligen Bereich qualifizierten und gemäß § 17 EEffG registrierten Energieauditor unter Einhaltung der für Gutachter allgemein gültigen Normen und Regeln bzw. der jeweiligen Standesregeln erfolgen.
Schlagworte
Prüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176777
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