Einzelmessungen
Auswertung und Einhaltekriterien
§ 9.
(1) Für die Auswertung der Messwerte ist die Messunsicherheit mit einem Konfidenzintervall von 95% gemäß ÖNORM EN ISO 20988 zu ermitteln. Die Messunsicherheit der Messmethode darf jedoch am Emissionsgrenzwert nachfolgende Werte nicht überschreiten:
Emission | Wert des Konfidenzintervalls |
CO | 10% |
SO2 | 20% |
NOX | 20% |
Staub | 30% |
- Messunsicherheiten für Schadstoffemissionen dürfen bei der Messung von organischem Kohlenstoff (Corg) 30%, von Dioxinen und Furanen 50% und von allen anderen Schadstoffemissionen 40% nicht überschreiten.
(2) Beurteilungswerte (validierte Mittelwerte) sind auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der in Abs. 1 genannten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert zu bilden. Validierte Mittelwerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet.
- Hiebei bedeutet:
- BWBeurteilungswert
- MWMesswert
- EGWEmissionsgrenzwert
- MUEGWMessunsicherheit am Emissionsgrenzwert in Prozent
(3) Aus jedem einzelnen Messwert ist ein Beurteilungswert zu ermitteln. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Beurteilungswerte den festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet.
(4) Abweichend von Abs. 1 gelten für Messungen gemäß § 4 Abs. 2 die Anforderungen bezüglich der Ermittlung der Messunsicherheit bei Einhaltung der ÖVE/ÖNORM EN 50379‑1 und ‑2 als erfüllt. Zur weiteren Berechnung wird die angegebene Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert, wie unter Abs. 1 angeführt, herangezogen.
(5) Bei der Abnahmemessung gilt abweichend von der Ermittlung des Beurteilungswertes gemäß Abs. 2 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Messwert zuzüglich der ermittelten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20007278
Dokumentnummer
NOR40128704
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