§ 9 EMV-L

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.2011

Einzelmessungen

Auswertung und Einhaltekriterien

§ 9.

(1) Für die Auswertung der Messwerte ist die Messunsicherheit mit einem Konfidenzintervall von 95% gemäß ÖNORM EN ISO 20988 zu ermitteln. Die Messunsicherheit der Messmethode darf jedoch am Emissionsgrenzwert nachfolgende Werte nicht überschreiten:

Emission

Wert des Konfidenzintervalls

CO

10%

SO2

20%

NOX

20%

Staub

30%

  

(2) Beurteilungswerte (validierte Mittelwerte) sind auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der in Abs. 1 genannten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert zu bilden. Validierte Mittelwerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet.

(3) Aus jedem einzelnen Messwert ist ein Beurteilungswert zu ermitteln. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Beurteilungswerte den festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet.

(4) Abweichend von Abs. 1 gelten für Messungen gemäß § 4 Abs. 2 die Anforderungen bezüglich der Ermittlung der Messunsicherheit bei Einhaltung der ÖVE/ÖNORM EN 50379‑1 und ‑2 als erfüllt. Zur weiteren Berechnung wird die angegebene Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert, wie unter Abs. 1 angeführt, herangezogen.

(5) Bei der Abnahmemessung gilt abweichend von der Ermittlung des Beurteilungswertes gemäß Abs. 2 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Messwert zuzüglich der ermittelten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20007278

Dokumentnummer

NOR40128704

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