Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen
§ 9.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben zumindest die verwaltungsmäßigen Maßnahmen zu treffen, daß ihre Tätigkeit als Betreiber eines Übertragungsnetzes getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit erfolgt.
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