§ 9 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 9.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben zumindest die verwaltungsmäßigen Maßnahmen zu treffen, daß ihre Tätigkeit als Betreiber eines Übertragungsnetzes getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit erfolgt.

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