Ausnahmebewilligungen
§ 9.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Vorschriften der gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Fall gewährleistet erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10006774
Dokumentnummer
NOR12073760
alte Dokumentnummer
N5198412652L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)