§ 9 Elektrotechnikverordnung für den Bergbau

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Ausnahmebewilligungen

§ 9.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Vorschriften der gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Fall gewährleistet erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006774

Dokumentnummer

NOR12073760

alte Dokumentnummer

N5198412652L

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