§ 9 Elektromaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Fachrechnen

§ 9.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung und Masseberechnung,
  2. 2. Grundlagen der Gleichstromtechnik,
  3. 3. Grundlagen der Wechselstromtechnik,
  4. 4. Grundlagen der Dreiphasenwechselstromtechnik,
  5. 5. Meßtechnik,
  6. 6. Zahlensysteme.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20000018

Dokumentnummer

NOR40000245

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