§ 9 Elektrizitätsförderungsgesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1953

§ 9.

(1) Besteht für die begünstigten Anlagen eine gesonderte Buchführung, welche die gesonderte Ermittlung des steuerbegünstigten Gewinnes und Vermögens ermöglicht, so ist diese Buchführung der Gewinn- und Vermögensermittlung zugrunde zu legen.

(2) Besteht eine solche Buchführung nicht, so ist

  1. a) vom gesamten Gewinn (gesamten Gewerbeertrag) auszugehen. Die auf die begünstigten Anlagen entfallenden Anteile am Gewinn (Gewerbeertrag) sind nach dem Verhältnis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Anlagen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gesammten Anlagen festzustellen;
  2. b) vom gesamten Vermögen (gesamten Gewerbekapital) auszugehen. Das begünstigte Vermögen und der begünstigte Anteil am Gewerbekapital ergibt sich gleichfalls aus dem Verhältnis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Anlagen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gesamten Anlagen.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Gewinnermittlung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006212

Dokumentnummer

NOR12068606

alte Dokumentnummer

N5195325469L

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