§ 9.
(1) Besteht für die begünstigten Anlagen eine gesonderte Buchführung, welche die gesonderte Ermittlung des steuerbegünstigten Gewinnes und Vermögens ermöglicht, so ist diese Buchführung der Gewinn- und Vermögensermittlung zugrunde zu legen.
(2) Besteht eine solche Buchführung nicht, so ist
- a) vom gesamten Gewinn (gesamten Gewerbeertrag) auszugehen. Die auf die begünstigten Anlagen entfallenden Anteile am Gewinn (Gewerbeertrag) sind nach dem Verhältnis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Anlagen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gesammten Anlagen festzustellen;
- b) vom gesamten Vermögen (gesamten Gewerbekapital) auszugehen. Das begünstigte Vermögen und der begünstigte Anteil am Gewerbekapital ergibt sich gleichfalls aus dem Verhältnis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Anlagen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der gesamten Anlagen.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Gewinnermittlung
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006212
Dokumentnummer
NOR12068606
alte Dokumentnummer
N5195325469L
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