§ 9 Eintragungs- und ZulassungsV

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2006

Einstellung des Betriebes durch den Lebensmittelunternehmer

§ 9

(1) Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung eines Betriebes, zu melden.

(2) Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 oder Entzug der Zulassung gemäß § 8 Abs. 1 die entsprechenden Betriebsdaten 7 Jahre aufzubewahren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)