Einstellung des Betriebes durch den Lebensmittelunternehmer
§ 9
(1) Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung eines Betriebes, zu melden.
(2) Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 oder Entzug der Zulassung gemäß § 8 Abs. 1 die entsprechenden Betriebsdaten 7 Jahre aufzubewahren.
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