Niederschrift, Dokumentation, Berichte
§ 9
(1) Über die Ergebnisse der Beratungen der Kommission ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.
(2) Die Protokollführung und die Dokumentation der Arbeitsunterlagen der Kommission obliegen dem Bundeskanzleramt.
(3) Die Kommission erstattet einen jährlichen Tätigkeitsbericht an den Bundeskanzler.
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