§ 9 EG-VAHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 9

Die nach § 1 Abs. 3 zuständige Behörde kann für Zwecke der Vollstreckung von Abgabenansprüchen im Sinne des § 1 Abs. 1, die in der Republik Österreich entstanden sind, an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Auskunftsersuchen, Ersuchen um Zustellung sowie Vollstreckungsersuchen richten. Dabei sind die Grundsätze, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Durchführung ausländischer Amtshilfeersuchen gelten, sinngemäß anzuwenden.

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