Fachkunde
§ 9.
(1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
- 2. Grundlagen der Elektrotechnik,
- 3. Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,
- 4. Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung,
- 5. Bauelemente und Baugruppen der EDV-Systemtechnik.
(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20002882
Dokumentnummer
NOR40044577
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