§ 9.
(1) Orders nach § 8 Abs. 1 sind solche Orders gleichzusetzen, die von
- 1. Personen aus Vertraulichkeitsbereichen im Namen und/oder für Rechnung eines Dritten,
- 2. Dritten im Namen und/oder für Rechnung von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen oder
- 3. juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen oder Personengesellschaften, die direkt oder indirekt von einer Person aus einem Vertraulichkeitsbereich kontrolliert werden, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend einer solchen Person entsprechen,
erteilt werden.
(2) Orders, die im Rahmen einer Verpflichtung als Market Maker, Specialist oder Betreuer in Auktion von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen im üblichen Ausmaß erteilt werden, sind Orders nach § 8 Abs. 1 nicht gleichzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Gesetzesnummer
20005439
Dokumentnummer
NOR40090726
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