§ 9 EAG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2005

Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller

§ 9.

(1) Der Hersteller darf die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Käufer nicht getrennt ausweisen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Kosten der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden. Die Ausweisung darf für Geräte

  1. 1. der Gerätekategorien 2 bis 10 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2011,
  2. 2. der Gerätekategorie 1 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2013

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063865

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