Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller
§ 9.
(1) Der Hersteller darf die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Käufer nicht getrennt ausweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Kosten der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die als Neugerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden. Die Ausweisung darf für Geräte
- 1. der Gerätekategorien 2 bis 10 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2011,
- 2. der Gerätekategorie 1 des Anhangs 1 bis zum 13. Februar 2013
- erfolgen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen nachweislich die tatsächlich entstandenen Kosten für die Sammlung und Behandlung nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20004052
Dokumentnummer
NOR40063865
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