Vier-Wochen-Vorschauen
§ 9
(1) Jeweils einmal wöchentlich sind spätestens bis Mittwoch 16.00 Uhr für jeden Mittwoch der folgenden vier Wochen als viertelstündliche Leistungsmittelwerte zu melden:
- 1. von den Bilanzgruppenverantwortlichen die Daten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1;
- 2. von den Übertragungsnetzbetreibern die Daten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2;
- 3. von den Betreibern unterlagerter Netze die Daten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3.
(2) Für die Meldungen gemäß Abs. 1 sind für jeden Mittwoch jeweils Werktagsbedingungen zugrunde zu legen.
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