§ 9 E-EnLD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Vier-Wochen-Vorschauen

§ 9

(1) Jeweils einmal wöchentlich sind spätestens bis Mittwoch 16.00 Uhr für jeden Mittwoch der folgenden vier Wochen als viertelstündliche Leistungsmittelwerte zu melden:

  1. 1. von den Bilanzgruppenverantwortlichen die Daten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1;
  2. 2. von den Übertragungsnetzbetreibern die Daten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2;
  3. 3. von den Betreibern unterlagerter Netze die Daten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3.

(2) Für die Meldungen gemäß Abs. 1 sind für jeden Mittwoch jeweils Werktagsbedingungen zugrunde zu legen.

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