§ 9 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Inhalt der Meldung

§ 9.

Für jede Neu- oder Änderungsmeldung betreffend eine Datenanwendung sind im DVR-Online-Formular die Angaben nach der Anlage 2 vollständig anzugeben; bei der Meldung einer Musteranwendung sind hiefür im DVR-Online-Formular die Angaben nach der Anlage 3 vollständig anzugeben. Meldet ein Auftraggeber erstmalig an die Datenschutzbehörde oder meldet er Änderungen zu den Angaben zum Auftraggeber, so hat er zusätzlich im DVR-Online-Formular die Angaben nach der Anlage 1 auszufüllen. Die gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 DSG 2000 zu machenden allgemeinen Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind über das DVR-Online-Formular gemäß Anlage 4 an die Datenschutzbehörde zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013

Schlagworte

Neumeldung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20007925

Dokumentnummer

NOR40153696

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