§ 9 DVRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Registernummer

§ 9

(1) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen. Diese Nummer wird dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben (§ 10). An einen Auftraggeber darf nur eine Registernummer vergeben werden.

(2) Ein Auftraggeber darf nur eine Registernummer führen. In jenen Fällen, in denen gemäß § 25 DSG 2000 eine Registernummer zu führen ist, ist sie als siebenstellige Zahl mit der näheren Kennzeichnung “DVR" zu führen. Zusätze zur Registernummer, die der internen Bezeichnung von Datenanwendungen seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig; sie sind jedoch so zu gestalten, dass die Registernummer als solche erkennbar bleibt.

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