§ 9 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Prämie

§ 9.

Die Bewilligung und Auszahlung der Prämie erfolgt auf der Grundlage eines vom BMLFUW erstellten Fachgutachtens nach Überprüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen durch die AMA.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102981

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