§ 9 Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Rückforderung

§ 9.

Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007593

Dokumentnummer

NOR40090190

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