ÜR: Art. 11 § 3 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009
§ 9.
(1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 6 RAO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.
ÜR: Art. 11 § 3 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR40114654
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