§ 9 Drogist/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Pharmakologie und Pharmakognosie (Arzneimittel- und Drogenkunde)

§ 9.

(1)   Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2)  Der schriftliche Teil hat sich auf die Beschreibung von vier Arzneimitteln und/oder Drogen hinsichtlich der Definition, Zubereitung, Anwendung, Wirkung und Abgabe zu erstrecken.

(3)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis die schriftliche Prüfung so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden.

(4)  Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen in Bezug auf die Information und Beratung von Kunden über Anwendung, Wirkung und Verwendung von Arzneimitteln und Drogen, auf die einschlägige lateinische und internationale Nomenklatur und auf die Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften (Etikettierung) zu erstrecken.

(5)  Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungskandidaten zumindest zehn Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arzneimittelkunde, Kennzeichnungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007264

Dokumentnummer

NOR40128509

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