Angewandte Mathematik
§ 9.
(1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
- 1. Einfache Kalkulation mit Flächen- und Längenberechnung, Volums- und Gewichtsberechnung und Drehzahlberechnung,
- 2. Materialbedarfsberechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Flächenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20004302
Dokumentnummer
NOR40069198
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