Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 9
Ausländische Befähigungsnachweise für Betriebswärter können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 lit. f und g vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anerkannt werden, wenn die Anforderungen der ausländischen Prüfung im wesentlichen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.
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