§ 9 Diplom-HTL-Ingenieur-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1994

Höhe der Prüfungsgebühr

§ 9.

Die Prüfungsgebühr beträgt ein Fünftel des jeweils für Beamte der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 geltenden Monatsbezuges, auf jeweils den nächstniedrigeren Hunderterbetrag gerundet. Zwei Drittel der Prüfungsgebühr sind zu gleichen Teilen auf die Mitglieder des Sachverständigenkollegiums als Entlohnung aufzuteilen, ein Drittel dient der Deckung des Sachaufwandes der Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10012431

Dokumentnummer

NOR12155524

alte Dokumentnummer

N9199440738J

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