Höhe der Prüfungsgebühr
§ 9.
Die Prüfungsgebühr beträgt ein Fünftel des jeweils für Beamte der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 geltenden Monatsbezuges, auf jeweils den nächstniedrigeren Hunderterbetrag gerundet. Zwei Drittel der Prüfungsgebühr sind zu gleichen Teilen auf die Mitglieder des Sachverständigenkollegiums als Entlohnung aufzuteilen, ein Drittel dient der Deckung des Sachaufwandes der Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10012480
Dokumentnummer
NOR12155920
alte Dokumentnummer
N9199546491J
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