II. Hauptstück
§ 9.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für jene Südtiroler und Kanaltaler, die nach dem 26. April 1945
- a) auf Grund einer vorläufigen Verwendung als Lehrer (Kindergärtnerinnen) an Volks-, Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder land- oder forstwirtschaftlichen Fachschulen oder Kindergärten, soweit diese Anstalten nicht vom Bund erhalten werden, monatliche Bezugsvorschüsse oder monatliche Ruhegenußvorschüsse erhalten, sowie für Hinterbliebene (§ 2 Abs. 2) nach solchen Personen;
- b) nicht in Verwendung genommen worden sind, im italienischen Dienst zuletzt an einer Schule (Kindergarten) tätig waren, die einer der in lit. a genannten Schulen (Kindergärten) entspricht, und monatliche Ruhegenußvorschüsse erhalten, sowie für Hinterbliebene (§ 2 Abs. 2) nach solchen Personen.
(2) Die Bestimmungen des § 8 dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für Südtiroler und Kanaltaler, die nach dem 26. April 1945 im Hinblick auf eine Verwendung als Lehrer (Kindergärtnerin) an den im Abs. 1 lit. a genannten Schulen (Kindergärten) in ein Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstandsverhältnis übernommen oder aufgenommen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10008145
Dokumentnummer
NOR12093270
alte Dokumentnummer
N61955101180
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