§ 9 Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1955

II. Hauptstück

§ 9.

(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für jene Südtiroler und Kanaltaler, die nach dem 26. April 1945

  1. a) auf Grund einer vorläufigen Verwendung als Lehrer (Kindergärtnerinnen) an Volks-, Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder land- oder forstwirtschaftlichen Fachschulen oder Kindergärten, soweit diese Anstalten nicht vom Bund erhalten werden, monatliche Bezugsvorschüsse oder monatliche Ruhegenußvorschüsse erhalten, sowie für Hinterbliebene (§ 2 Abs. 2) nach solchen Personen;
  2. b) nicht in Verwendung genommen worden sind, im italienischen Dienst zuletzt an einer Schule (Kindergarten) tätig waren, die einer der in lit. a genannten Schulen (Kindergärten) entspricht, und monatliche Ruhegenußvorschüsse erhalten, sowie für Hinterbliebene (§ 2 Abs. 2) nach solchen Personen.

(2) Die Bestimmungen des § 8 dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für Südtiroler und Kanaltaler, die nach dem 26. April 1945 im Hinblick auf eine Verwendung als Lehrer (Kindergärtnerin) an den im Abs. 1 lit. a genannten Schulen (Kindergärten) in ein Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstandsverhältnis übernommen oder aufgenommen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10008145

Dokumentnummer

NOR12093270

alte Dokumentnummer

N61955101180

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