§ 9 DGVO

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1999

Erfüllung der technischen Anforderungen

§ 9

(1) Die Technischen Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 gelten als erfüllt, wenn die Druckgeräte oder Baugruppen entweder

  1. 1. mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen jener harmonisierter Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Richtlinie über Druckgeräte (97/23/EG ) veröffentlicht wurden oder
  2. 2. mit anderen technischen Spezifikationen übereinstimmen, über die Nachweise vorliegen, dass mit ihrer Anwendung die jeweils zutreffenden technischen Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 erfüllt werden. Derartige Nachweise sind vom Hersteller der Druckgeräte oder Baugruppen oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Druckgerätes auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

(2) Die gemäß Anhang I Z 3.3 und 3.4 erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die Druckgeräte oder Baugruppen für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.

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