§ 9 DGV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2017

Zuordnung besonderer Dienstgrade während bestimmter Auslandsentsendungen

§ 9.

Stehen Soldatinnen oder Soldaten im einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE‑BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010070

Dokumentnummer

NOR40199365

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