§ 9 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

§ 9.

(1) In Lagerräumen dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden; die Beheizung dieser Räume darf nur mittels Warmluft oder mittels Heizkörper erfolgen, deren Oberflächentemperatur 120 °C nicht überschreitet.

(2) In Lagerräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung‑ KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, ersichtlich sein.

(3) Lagerräume müssen außen im Bereich der Zugangstüren als „Lagerraum für Druckgaspackungen“ deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037979

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