Zum Inkrafttreten vgl. § 13
§. 9.
Die Werkzeuge und Geräthe, welche behufs der Durchführung der Desinfection benützt werden, sind gleichfalls zu desinficiren.
Ebenso haben sich die hiebei verwendeten Personen einer Reinigung zu unterziehen.
Schlagworte
Gerät, Desinfektion
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006742
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