§ 9 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

Zum Inkrafttreten vgl. § 13

§. 9.

Die Werkzeuge und Geräthe, welche behufs der Durchführung der Desinfection benützt werden, sind gleichfalls zu desinficiren.

Ebenso haben sich die hiebei verwendeten Personen einer Reinigung zu unterziehen.

Schlagworte

Gerät, Desinfektion

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006742

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