§ 9 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§. 9.

Die Werkzeuge und Geräthe, welche behufs der Durchführung der Desinfection benützt werden, sind gleichfalls zu desinficiren.

Ebenso haben sich die hiebei verwendeten Personen einer Reinigung zu unterziehen.

Schlagworte

Gerät

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006742

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