§. 9.
Die Werkzeuge und Geräthe, welche behufs der Durchführung der Desinfection benützt werden, sind gleichfalls zu desinficiren.
Ebenso haben sich die hiebei verwendeten Personen einer Reinigung zu unterziehen.
Schlagworte
Gerät
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006742
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