§ 9 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Identitätskontrolle

§ 9.

(1) Bei der Anlieferung von Abfällen sind, sofern eine repräsentative Probennahme möglich ist, repräsentative Proben für eine Identitätskontrolle zu ziehen.

(2) Die Identitätskontrolle hat mindestens 2% der zur jeweiligen Deponie angelieferten Abfallchargen, von denen repräsentative Proben genommen werden können, zu erfassen, wobei insbesondere häufige Anlieferungen gleichartiger Abfälle gemäß § 7 Abs. 5 und Abfälle von Abfallbesitzern, denen eine schwerwiegende Fehldeklaration nachgewiesen wurde, zu überprüfen sind. Bei verfestigten Abfällen ist mindestens einmal pro Jahr eine Identitätskontrolle durchzuführen.

(3) Im Rahmen der Identitätskontrolle sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die eine Aussage erlauben, ob es sich bei dem angelieferten Abfall tatsächlich um den deklarierten Abfall handelt. Die zu überprüfenden Parameter sind so auszuwählen, daß auch typische oder wahrscheinliche Kontaminationen erfaßt werden. Insbesondere sind Schadstoffgesamtgehalte charakteristischer Parameter zu bestimmen. Eine Überprüfung der Identität des Abfalls anhand von Verteilungsmustern oder Mengenverhältnissen verschiedener Elemente im Feststoff ist zulässig. Wenn Schnelleluattests für die Identitätskontrolle verwendet werden, ist deren Eignung für den spezifischen Abfall zu überprüfen. Die Anlage 5 ist anzuwenden. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist mit den Ergebnissen der Gesamtbeurteilung zu vergleichen.

(4) Bei verfestigten Abfällen sind Bohrkerne zu entnehmen und einem Zwei-Tage-Elutionsversuch gemäß Punkt E 1.2 der Anlage 5 zu unterziehen. Wird das Verfestigungsprodukt direkt auf der Deponie hergestellt (zB lagenweiser Einbau), ist die Entnahme von Material zur Probekörperherstellung unmittelbar vor dem Einbau zulässig. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Ergebnissen der Vergleichsprobe gemäß § 11 Abs. 3 gegenüberzustellen, wobei darauf zu achten ist, daß die Rahmenbedingungen weitgehend den Bedingungen für die Untersuchung der Vergleichsprobe entsprechen.

(5) Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden (betriebseigene Deponie), können in der Genehmigung gemäß § 31 Erleichterungen bei der Identitätskontrolle der unternehmenseigenen Abfälle festgelegt werden, sofern die Identität der Abfälle zweifelsfrei gesichert ist. Für unternehmensfremde Abfälle sind die Bestimmungen der Identitätskontrolle jedenfalls anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139419

alte Dokumentnummer

N8199654470J

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