Plenarsitzung
§ 9.
(1) Der Denkmalbeirat tritt unter den in Abs. 3 angeführten besonderen Voraussetzungen als Plenarsitzung zusammen. Eine solche ist vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen, sowie auch dann, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, der Präsident des Bundesdenkmalamtes oder fünf ständige Mitglieder dies verlangen.
(2) Die Teilnahme von nichtständigen Mitgliedern an der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte richtet sich nach § 5.
(3) Die Plenarsitzung ist beschlußfähig, wenn wenigstens sechs ständige Mitglieder und der Vorsitzende (oder einer seiner Stellvertreter) anwesend sind und die Einladungen zur Plenarsitzung (auch an die nichtständigen Mitglieder gemäß Abs. 2) mindestens fünf Werktage vorher versandt wurden, wobei die Rechtzeitigkeit der Zustellung kein Erfordernis ist. Die Einladungen zu einer Plenarsitzung haben die Tagesordnung zu enthalten sowie den ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um eine Plenarsitzung handelt.
(4) Der Plenarsitzung sind vorbehalten:
- a) Sämtliche Angelegenheiten, die sich die Plenarsitzung zur Beschlußfassung vorbehält;
- b) Stellung eines Ersuchens an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (sowie in den Fällen des § 3 Abs. 3 an den Bundesminister für Bauten und Technik, die Bundes-Ingenieurkammer oder den Kunstsenat) auf Abberufung eines ständigen Mitgliedes;
- c) die Entscheidung gemäß § 6 Abs. 5 über den Weiterverbleib eines gemäß § 5 Abs. 3 auf längere Zeit nominierten nichtständigen Mitgliedes;
- d) die Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichtes (§ 15).
(5) Auf die Tagesordnung einer Plenarsitzung sind vom Vorsitzenden auf jeden Fall alle Punkte zu setzen, die von wenigstens drei ständigen Mitgliedern oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder vom Präsidenten des Bundesdenkmalamtes verlangt werden. Sind Tagesordnungspunkte in der Einladung zu einer Plenarsitzung nicht enthalten, so sind diese Tagesordnungspunkte (auch wenn sie in einer Plenarsitzung selbst beantragt werden) erst in der nächsten Plenarsitzung zu behandeln.
(6) Die Beschlußfassung in der Plenarsitzung erfolgt in den Angelegenheiten des Abs. 4 lit. b und c mit Zweidrittelmehrheit, ansonsten mit einfacher Mehrheit der anwesenden ständigen Mitglieder. Dem Vorsitzenden kommt bei Stimmengleichheit ein Entscheidungsrecht zu.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10009487
Dokumentnummer
NOR12120645
alte Dokumentnummer
N7197954502L
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