§ 9.
(1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes werden folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt:
- 1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
- 2. für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1000 S je Zweck der Verarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:
- 1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet oder
- 2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.
Im Abs. 1 muß es richtigerweise ebenfalls "Kostenersätze" lauten.
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Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000688
Dokumentnummer
NOR12009734
alte Dokumentnummer
N11980164430
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