§ 9 COVID-19-VbV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Ausnahmen

§ 9.

(1) Diese Verordnung gilt nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.

(2) Die Beschränkungen nach dieser Verordnung gelten nicht bei Kontakt zu einer anderen Person, die den Verkehrsbeschränkungen dieser Verordnung unterliegt. Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 156/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 295/2022, bleibt davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011977

Dokumentnummer

NOR40246494

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