Ausnahmen
§ 9.
(1) Diese Verordnung gilt nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
(2) Die Beschränkungen nach dieser Verordnung gelten nicht bei Kontakt zu einer anderen Person, die den Verkehrsbeschränkungen dieser Verordnung unterliegt. Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 156/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 295/2022, bleibt davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20011977
Dokumentnummer
NOR40246494
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