§ 9 COVID-19-ÖV

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2021

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 9.

(1) Das Betreten von Freizeiteinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist nur unter den in Abs. 3 bis 9 genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere

  1. 1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  2. 2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt § 2 sinngemäß, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
  3. 3. Tanzschulen,
  4. 4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  5. 5. Schaubergwerke,
  6. 6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
  7. 7. Indoorspielplätze,
  8. 8. Paintballanlagen,
  9. 9. Museumsbahnen,
  10. 10. Tierparks, Zoos und botanische Gärten.

(3) In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß, ausgenommen in Einrichtungen, bei denen in der Regel für die Dauer der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein Platz eingenommen wird (Fahrgeschäfte). Diesfalls hat der Betreiber sicherzustellen, dass zwischen den Kunden ein Platz freigelassen wird, sofern der Abstand gemäß Abs. 9 Z 2 nicht eingehalten werden kann.

(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Freizeiteinrichtung von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 24.00 Uhr betreten wird.

(5) Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(6) Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.

(7) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(8) Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.

(9) Der Kunde hat

  1. 1. in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Feuchträumen;
  2. 2. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. § 8 Abs. 6 Z 2 gilt sinngemäß.

(10) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für

  1. 1. Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
  2. 2. Bibliotheken,
  3. 3. Büchereien und
  4. 4. Archive

Schlagworte

Freizeiteinrichtung, Freizeitpark

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40234785

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