§ 9 ChemV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2002

Neueinstufung

§ 9.

(1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen oder durch den Einsatz von für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffen, durch Änderungen des Herstellungsverfahrens, Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen oder der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe, so hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche zu prüfen, ob sich durch diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des Stoffes ergibt, und den Stoff gegebenenfalls entsprechend einzustufen.

(2) Bei Zubereitungen mit bekannter Zusammensetzung, die auf Grund von Prüfungen als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuft worden sind, sind entweder durch die konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder durch Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 neuerlich zu bewerten, wenn die Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise geändert wird, daß

  1. 1. die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder in den Tabellen in Anhang B Teil 3, angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden,
  2. 2. durch die Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration – ausgedrückt in Gewichts- oder Volumenprozentsatz – bei einem oder mehreren als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 15 ChemG 1996 eingestuften Stoffen die Werte der nachstehenden Tabelle 2 – ab dem 30. Juli 2002 die Werte der Tabelle 3 anstelle der Werte der Tabelle 2 – überschritten werden:

Marge der ursprünglichen

Konzentration des Stoffes

Zulässige Abweichungsmarge der

ursprünglichen Konzentration des Stoffes

≤2,5%

+-15%

> 2,5% ≤10%

+-10%

> 10% ≤25%

+- 6%

> 25% ≤50%

+- 5%

> 50% ≤100%

+-2,5%

  

Marge der ursprünglichen

Konzentration des Stoffes

Zulässige Abweichungsmarge der

ursprünglichen Konzentration des Stoffes

≤2,5%

+-30%

> 2,5% ≤10%

+-20%

> 10% ≤25%

+-10%

> 25% ≤100%

+- 5%

  

  1. oder
  1. 3. ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung ersetzt oder hinzugefügt werden und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2002

Schlagworte

Gewichtsprozentsatz

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40030891

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)