§ 9 Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Technologie

§ 9.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Maschinenkunde,
  3. 3. Apparatekunde,
  4. 4. Verfahrenskunde (chemische Technologie),
  5. 5. Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20000750

Dokumentnummer

NOR40008403

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