Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV
§ 9.
(1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.
(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40204407
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)