Sondervorschrift zur Frist des Erlöschens von Studien an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 UG
Sondervorschrift zur Frist des Erlöschens von Studien an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 UG
§ 9.
Abweichend von § 68 Abs. 2 UG und der Bezug habenden Satzungsbestimmungen erlischt die Zulassung zum Studium, wenn mehr als vier Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20011137
Dokumentnummer
NOR40222844
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