§ 9 C-UHV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Sondervorschrift zur Frist des Erlöschens von Studien an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 UG

Sondervorschrift zur Frist des Erlöschens von Studien an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 UG

§ 9.

Abweichend von § 68 Abs. 2 UG und der Bezug habenden Satzungsbestimmungen erlischt die Zulassung zum Studium, wenn mehr als vier Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011137

Dokumentnummer

NOR40222844

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