Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).
Ausnahmen vom und Auflagen für ortsungebundenen Unterricht
§ 9.
(1) In den Verordnungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 kann vorgesehen werden, dass
- 1. Schülerinnen und Schüler von Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden (Präsenzunterricht),
- 2. der Unterricht ganz oder teilweise IKT-gestützt stundenplanmäßig stattfinden muss oder kann und dass Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise verpflichtet sind, an diesem Unterricht teilzunehmen,
- 3. abweichend von § 8a SchOG, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 SchUG, vom 4. Abschnitt des SchUG-BKV und von § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes an Schulen mit Internat im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, der Präsenzunterricht an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchzuführen ist,
- 4. praxisschulmäßiger Unterricht zulässig ist.
(2) Bei Verordnungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht, bei welchen eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und die einen Nachweis gemäß § 4, entsprechend der Vorgaben gemäß Anlage A, vorlegen, vorzusehen, dass sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen sind. Bei Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 sind Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht nur zulässig, wenn die auslösende behördliche Entscheidung dies vorsieht.
(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
20012003
Dokumentnummer
NOR40246936
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