§ 9 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Vorgehen im COVID-19 Verdachts- oder Erkrankungsfall

§ 9.

(1) Wird bei einer Schülerin bzw. einem Schüler der Verdacht einer COVID-19 Erkrankung durch eine Lehrperson wahrgenommen, ist nach den Vorgaben der allgemein geltenden Hygienebestimmungen gemäß Anlage B vorzugehen.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle des Verdachtes bei einer Schülerin oder einem Schüler oder eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 oder einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers oder eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers an COVID-19 umgehend hiervon zu verständigen. Diese Verpflichtung trifft die Schülerin oder den Schüler selbst, sofern diese oder dieser volljährig ist.

(3) Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und Information von Gesundheitsbehörden und Schulverwaltung dürfen Schulleitungen, Lehrpersonen und Mitarbeiter der Verwaltung personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft aufgehalten haben, verarbeiten.

(4) Die Schulbehörde kann für Schulen, an welchen Verdachtsfälle gemäß Anlage B aufgetreten sind oder die von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die mit Personen in engem Kontakt sind oder waren, bei welchen eine Infektion mit SARS-CoV 2, ein Verdacht auf eine solche oder eine Erkrankung an COVID-19 vorliegt, bis zur Feststellung der Gesundheitsbehörde, dass keine Infektion oder Erkrankung mit COVID-19 (mehr) vorliegt, längstens aber bis zu zehn Tagen, anordnen, dass alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.

(5) Vom Vorliegen eines Verdachtsfalls ist jedenfalls bei einer Körpertemperatur von 37,5°C oder mehr oder plötzlichem Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns auszugehen.

Schlagworte

Verdachtsfall, Mundbereich, Geruchssinn

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226281

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