§ 9 BVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2008

Reinigung und Desinfektion beim innergemeinschaftlichen Verbringen

§ 9.

(1) Jedes zum Tiertransport verwendete Fahrzeug oder jedes Behältnis, in welchem Tiere innergemeinschaftlich befördert worden sind, ist nach der Entladung zu reinigen und zu desinfizieren. Auch alle Geräte, die beim Transport unmittelbar mit den Tieren oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Tiertransportfahrzeuge, mit denen Tiere auf Sammelstellen, Handelseinrichtungen, Schlachthöfe und Tierschauen und Märkte verbracht worden sind, müssen, bevor sie diese Einrichtungen verlassen, gereinigt und desinfiziert werden. Davon kann abgesehen werden, wenn die Reinigung und Desinfektion in amtlichen zugelassenen Einrichtungen, die sich in unmittelbarer Nähe befinden müssen, durchgeführt werden.

(3) Die Reinigung und Desinfektion muss jedenfalls vor der nächsten Beladung, längstens jedoch 24 Stunden nach der Entladung beendet sein.

(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:

  1. 1. bei Tiertransportfahrzeugen der Fahrer;
  2. 2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer;
  3. 3. bei nichtgewerblichen bestandseigenen Tiertransportfahrzeugen der Verfügungsberechtigte.

(5) Über die erfolgte Reinigung und Desinfektion sind Aufzeichnungen zu führen, wobei jedenfalls folgende Angaben festzuhalten sind:

  1. Datum, Ort und Uhrzeit der Reinigung und Desinfektion sowie
  2. verwendetes Desinfektionsmittel.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für Eisenbahnwaggons sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwaggons, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebender Tiere benutzt worden sind.

(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Einmalbehältnisse. Einmalbehältnisse müssen nach der Verwendung auf eine Weise entsorgt werden, dass eine Seuchenverbreitung ausgeschlossen werden kann und etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden. Über die Entsorgung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

(8) Vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in Zeiten erhöhter Seuchengefahr festgelegte weitere Desinfektionsbedingungen sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(9) Bei der Durchführung der Reinigung und Desinfektion sind die inAnlage 10 festgelegten allgemeinen Grundsätze zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103432

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