§ 9 Bundessportakademiengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1974

Bundesanstalten für Leibeserziehung

§ 9

(1) Die Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter. Diese Schulen haben die Bezeichnung „Bundesanstalten für Leibeserziehung“ zu führen.

(2) Bundesanstalten für Leibeserziehung können nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung errichtet werden, wenn die räumlichen (Klassenräume, Übungsstätten und Nebenräume), sachlichen und personellen Voraussetzungen sichergestellt sind.

(3) Der Unterricht an den Bundesanstalten für Leibeserziehung ist unentgeltlich.

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