Tarife
§ 9
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die das Bundesamt für Wasserwirtschaft an Dritte erbringt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Die Festsetzung dieser Entgelte hat nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, jedenfalls aber unter Sicherstellung der Deckung der Kosten, die durch die Leistung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft entsteht, zu erfolgen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
(2) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer dazu geeigneten wasserwirtschaftlichen Zeitschrift hinzuweisen. Ausfertigungen der Tarifordnung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und das Bundesamt für Wasserwirtschaft auf Verlangen abzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2004
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10010829
Dokumentnummer
NOR40053827
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