§ 9 Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9.

(1)   Die Prüfarbeit basiert auf der Erledigung betrieblicher Arbeitsaufträge und hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsaufträge zu umfassen:

  1. 1. Herstellen eines Deckenbandes ausgehend von Buchlagen. Dieses hat nach Wahl des Kandidaten/der Kandidatin eine der folgenden Aufgaben zu umfassen:
  1. a) Ganzgewebeband herstellen und eine runde Lederecke aufkleben und einziehen. Die Ledereinschläge müssen dabei manuell oder maschinell geschärft werden.
  2. b) Ganzlederband herstellen, wobei die Ledereinschläge manuell oder maschinell geschärft werden müssen.
  1. 2. Prägen einer textilen oder ledernen Buchdecke.

(2)  Teil der Arbeitsaufträge sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung der Arbeitsaufträge sind zu dokumentieren.

(3)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4)  Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20009870

Dokumentnummer

NOR40193221

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