§ 9 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

ÜR: Art. II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag

§ 9.

(1) Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitrag sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß das Ausmaß des Todesfallbeitrages das Dreifache des jeweils geltenden Höchstausmaßes der Ruhegenußermittlungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 nicht übersteigen darf.

(2) Bei Bundestheaterbediensteten, die ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, bildet ein Zwölftel der für das laufende Vertragsjahr vereinbarten Gesamtsumme der Auftrittshonorare die Bemessungsgrundlage für den Todesfallbeitrag. Das in Abs. 1 genannte Höchstausmaß darf jedoch nicht überschritten werden.

ÜR: Art. II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094443

alte Dokumentnummer

N6195819273R

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