ÜR: Art. II und III, BGBl. Nr. 688/1976
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag
§ 9.
(1) Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitrag sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß das Ausmaß des Todesfallbeitrages das Dreifache des jeweils geltenden Höchstausmaßes der Ruhegenußermittlungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 nicht übersteigen darf.
(2) Bei Bundestheaterbediensteten, die ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, bildet ein Zwölftel der für das laufende Vertragsjahr vereinbarten Gesamtsumme der Auftrittshonorare die Bemessungsgrundlage für den Todesfallbeitrag. Das in Abs. 1 genannte Höchstausmaß darf jedoch nicht überschritten werden.
ÜR: Art. II und III, BGBl. Nr. 688/1976
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12094443
alte Dokumentnummer
N6195819273R
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