§ 9 BThOG

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1998

Leistungen der Theaterservice GmbH

§ 9.

(1) Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, bis 31. August 2004 die Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 der Bundestheater-Holding GmbH und den Bühnengesellschaften unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Theaterservice GmbH erbringt ihre Leistungen gemäß Abs. 1 gegen Entgelt. Die Höhe der Entgelte sind von der Theaterservice GmbH auf Grundlage einer Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen und von der Bundestheater-Holding GmbH auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen.

(3) Die Bundestheater-Holding GmbH und die Bühnengesellschaften haben jeweils mit der Theaterservice GmbH Rahmenvereinbarungen über die von ihr gemäß Abs. 1 zu erfüllenden Leistungen, die Auftragsbedingungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Die Vereinbarungen zwischen den Bühnengesellschaften und der Theaterservice GmbH bedürfen der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH.

(4) Ab dem 1. September 2004 kann die Theaterservice GmbH alle Leistungen, die Unternehmensgegenstand sind, im öffentlichen Wettbewerb national und international anbieten und erbringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)