§ 9 BSV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2025

früher § 10

Fürsorgepflicht

§ 9.

(1) Nach der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen ist dem Spender eine angemessene Ruhemöglichkeit unter Aufsicht anzubieten.

(2) Der Spender ist darauf hinzuweisen, daß er frühestens 30 Minuten nach der Spende ein Fahrzeug lenken soll und Beschäftigungen mit einem besonderen Gefahrenpotential oder gefährliche Sport- und Freizeitaktivitäten oder Aktivitäten und Beschäftigungen, die mit besonderer körperlicher Anstrengung verbunden sind, aus Sicherheitsgründen erst zwölf Stunden nach einer Spende ausüben sollte.

früher § 10

Schlagworte

Sportaktivität

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR40268587

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