§ 9 BSG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999 verwirklichen (vgl. § 29 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 119/1999).

Gesundheitliche Eignung

§ 9.

(1) Spender von Blut und Blutbestandteilen müssen für die Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen gesundheitlich geeignet sein.

(2) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist durch einen hiezu qualifizierten und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt vorzunehmen und hat dabei sowohl den Gesundheitsschutz des Spenders als auch die einwandfreie Beschaffenheit des entnommenen Blutes oder der entnommenen Blutbestandteile zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

10011145

Dokumentnummer

NOR12143067

alte Dokumentnummer

N8199910114E

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