§ 9
(1) Der Börsesensal muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine von ihm unterzeichnete und mit der Zahl, mit der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen ist, versehene Schlußnote zustellen, welche die im § 8 als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Tatsachen enthält.
(2) Die Aufnahme des Namens der Parteien in die Schlußnote ist jedoch in dem im § 5 bezeichneten Falle nicht notwendig.
(3) Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden.
(4) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.
(5) In dem im § 5 erwähnten Falle hat der Börsesensal die von den Parteien unterfertigten Schlußnoten aufzubewahren und jeder Partei, der der Name der anderen Partei unbekannt bleiben soll, bloß von ihm unterfertigte Schlußnoten zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001898
Dokumentnummer
NOR40027817
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