§ 9 BMöDS-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Ressortinterne theoretische Ausbildung

§ 9.

(1) Die ressortinterne theoretische Ausbildung besteht aus

  1. 1. zwei Modulen gemäß Abs. 3 für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A 2, A, B, v1 oder v2;
  2. 2. einem Modul gemäß Abs. 3 für Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen.

(2)  Ein Modul hat dem Tätigkeitsbereich der oder des Auszubildenden zu entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufzuweisen. Die Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A 2, A, B, v1 oder v2 haben in diesem eine Projektarbeit zu verfassen. Das Thema der Projektarbeit ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach Festlegung bekannt zu geben. Der Mindestumfang der Projektarbeit (reiner Text ohne Verzeichnisse und eventuelle Anhänge) sollte 20 Seiten für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A/A 1/v1 und 10 Seiten für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe B/A 2/v2 betragen. Dabei ist die Schriftart Times New Roman oder Calibri, Schriftgröße 12 Punkt, Zeilenabstand 1,5 und Absatz linksbündig, zu verwenden.

(3) Die Module der ressortinternen theoretischen Ausbildung sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:

  1. 1. Rechtliche Grundsatzangelegenheiten (inklusive Legistik und parlamentarische Angelegenheiten)
  2. 2. Organisations- und Verwaltungsmanagement
  3. 3. Personalgrundlagen (inkl. Bildung und Bildungsmanagement im Bund, HR-Controlling und Mobilitätsförderung)
  4. 4. Haushaltsrechtliche Grundlagen und Wirkungsorientierte Steuerung (inkl. Better Regulation, Wirkungsorientierte Steuerung in der Bundesverwaltung)
  5. 5. Sportgrundsatzangelegenheiten, Fördermittelmanagement im Rahmen der Bundessportförderung
  6. 6. Angelegenheiten des Gesundheits-, Breiten- und Schulsports
  7. 7. Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensport
  8. 8. Sportmedizin, Sportwissenschaft, Sporttechnik
  9. 9. Dienst- und Besoldungsrecht
  10. 10. Dienstvertragsrecht
  11. 11. Pensionsrechtliche Angelegenheiten, Karenzrecht
  12. 12. Innovation und Innovationsmanagement
  13. 13. Medien- und Kulturtechniken in der Verwaltung (inkl. digitale Transformation)

(4) Die in Abs. 3 genannten Module der ressortinternen theoretischen Ausbildung sind keine Module im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Organisationsmanagement, Gesundheitssport, Breitensport, Nachwuchssport, Leistungssport, Medientechnik

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

20010556

Dokumentnummer

NOR40212233

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)